Die Tierschutzhundeverordnung - ein "Meisterstück" des BMELV
Der Anlaß

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Damit Sie verstehen, warum ich mich für die o.a. Verordnung interessiere, muß ich jetzt ganz kurz ausholen:

In meiner unmittelbaren Nachbarschaft gibt es einen "Hundefreund", der seinen Schäferhund so sehr ins Herz geschlossen hat, dass er ihn permanent im Zwinger hält. Das hat er- wie mir die Nachbarn sagten - schon mit all seinen Schäferhunden, die er bisher hatte, so gemacht. Diesen Hund hat wie seine Vorgänger auch nur Auslauf im Garten und bisher habe ich ihn auch noch nie auf der Straße gesehen. Leider ist der Garten mit dem Zwinger von meiner Wohnung aus nicht einsehbar, so dass ich mich nur akustisch orientieren kann, ob und wann der Hund Auslauf hat. Hilfe von Nachbarn, die in den Garten sehen können, gab es bisher nicht. Das hat sich nun geändert. Nebenan sind Leute eingezogen, die für mich die Zeiten, in denen der Hund im und außerhalb des Zwingers ist, aufschreiben wollen. Und jetzt kommt die Tierschutzhundeverordnung ins Spiel.

Nach § 2 Abs. 3 muß einem einzeln gehaltenen Hund mehrmals am Tag über einen längeren Zeitraum Gelegenheit gegeben werden, mit seinem Betreuer Kontakt zu pflegen. Nach dem allgemeinen logischen Verständnis ist mehrmals am Tag wohl mindestens zweimal oder mehr. Aber der Begriff "längere Zeit" ist ziemlich dehnbar.

Da bin ich denn auf die naheliegende Idee gekommen, doch dasjenige Bundesministerium zu fragen, das diese Tierschutzhundeverordnung erlassen hat. Richtig, es ist unser allseits beliebte BMELV. Wenn Sie aber nun denken, dass damit das Problem gelöst ist, so haben Sie sich gründlich geirrt. Unsere Staatsdiener wollten sich nämlich nicht festlegen und sind sich noch nicht einmal über die sogenannten Mindestvoraussetzungen Gedanken gemacht, so dass letztendlich der schwarze Peter wieder bei den Veterinärämtern hängen bleibt.

Das Armutszeugnis: