Die Tierschutzhundeverordnung - ein "Meisterstück"
So einfach lasse ich mich nun nicht abspeisen

Zurück Übersicht Weiter
Tierschutzverordnungen scheinen ganz besonders schwierig zu sein. Bei jedem anderen gesetzlich zu regelndem Sachverhalt gibt es Vorschriften bis ins Detail; jeder Steuerzahler kann ein Lied davon singen. Nur wenn es um Tierschutz geht, da springt einem die Lust- und Interesselosigkeit unserer Staatsdiener mitten ins Gesicht. Es ist ja auch so schön bequem, mal so pro forma eine Verordnung zu erlassen. Wie dann die Veterinärämter die Umsetzung in der Praxis handhaben, ist doch dann wirklich nicht mehr das Problem des Ministeriums. Hauptsache, es ist überhaupt mal eine Verordnung rausgehauen worden, damit die Tierschützer Ruhe geben. Dass von solchen Verordnungen leidensfähige Lebewesen betroffen sind und sie damit geschützt werden sollen, ist den Bürotechnokraten offensichtlich noch nicht aufgegangen. Oder es ist ihnen egal. Und deshalb will ich es jetzt genau wissen.

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Postfach 14 02 70

53107 Bonn

Bergheim, 12.11.2006

Tierschutzhundeverordnung
Ihr Schreiben vom 17.10.2006; Az.: 321-0803

Sehr geehrter Herr Poesch,

ich bedanke mich für Ihr o.a. Schreiben. Gleichzeitig muß ich Ihnen aber auch sagen, dass ich doch sehr verwundert bin, dass man im Bundesministerium Verordnungen erläßt, die Begriffe enthalten, über deren Definition sich offensichtlich keine Gedanken gemacht wurde. Die Flexibilität einer Verordnung wäre auch dann für "die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen" gegeben gewesen, wenn von dem Wort "mindestens" Gebrauch gemacht worden wäre. Dann müßten Sie sich auch nicht dem Vorwurf aussetzen, den Schwarzen Peter mal wieder den Veterinärämtern zuzuschieben, die die schlechte handwerkliche Formulierung der Gesetze und Verordnungen in der Regel dann vor Ort ausbaden dürfen. Ich glaube, so manche Verordnung sähe anders aus, wenn diejenigen, die sie erlassen, auch deren Umsetzung übernehmen müßten. Die Qualität der gesetzlichen Bestimmungen würde sich dann wahrscheinlich schlagartig verbessern.

Wenn Sie schon von Lebenswirklichkeit sprechen, dann sollte es Ihnen nicht entgangen sein, dass es einer solchen Tierschutzhundeverordnung überhaupt nicht bedurft hätte, wenn man es dem Sachverstand und der Tierliebe des Hundehalters überlassen könnte, dass er seinen Hund artgerecht hält. Sie wissen so gut wie ich, dass gerade bei der Haltung von Schäferhunden, die von allen Rassen am häufigsten in Zwingern gehalten werden, erhebliche Mißstände herrschen. Nicht umsonst führt der Schäferhund die Beißstatistik an; dass er nicht als gefährlicher Hund in den Rasselisten geführt wird, ist wohl der Lobbyarbeit der Schäferhundvereine zu verdanken, das nur nebenbei. Mit Sicherheit ist aber die Beißfreudigkeit der Hunde, die überwiegend in Zwingern gehalten werden, eine Folge der ach so artgerechten Zwingerhaltung, die man Ihrer Meinung nach ja vertrauensvoll dem Hundehalter überlassen kann.

Wie sollen denn Ihrer Meinung nach rechtliche Anforderungen eingehalten werden können, wenn die Begriffsbestimmungen derart nebulös abgefaßt sind? Die Veterinärämter stecken ohnehin schon bis über beide Ohren in Arbeit und sind derart überlastet, als dass man es ihnen zumuten könnte, sich auch noch mit der Interpretation schlampig abgefasster Verordnungen zu befassen. Das Argument der Flexibilität ist in meinen Augen nur vorgeschoben, um zu verdecken, dass im Bundesministerium die verantwortlichen Beamten ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben.

Und ich weiß auch nicht, was ich davon halten soll, dass Sie sich noch nicht einmal dazu durchringen können, zu sagen, dass "mehrmals täglich" mindestens "zweimal täglich" bedeutet; dies impliziert doch allein schon die sprachle Logik und mit einer solchen Aussage gehen Sie mit Sicherheit kein Risiko ein. Bliebe dann nur noch zu klären, was "längerer Zeitraum" bedeutet. Und an dieser Stelle bitte ich Sie zum einen nochmals um Auskunft und zum anderen, die notwendigen Schritte zur Änderung der Verordnung in die Wege zu leiten. Der Mehrarbeit entgeht das BMELV in keinem Fall; denn wenn die unbestimmten Definitionen nicht auf dem Wege der Verordnung abgeändert werden, so muß sich das BMELV spätestens dann mit der Thematik beschäftigen, wenn ich eine entsprechende Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht habe.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Kremer