Welche Tierversuche werden von den Bundesbehörden gemacht?
Meine Antwort an das BMELV

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Sehr viel Neues habe ich durch Frau Dr. Schultze nicht erfahren; außer, dass bis zum 06.03.2006 insg. 81 Mitstreiter sich meinen Fragen angeschlossen haben. Bemerkenswert und eigentlich eine Unverschämtheit (vom BMELV) ist der Satz: "Das BMELV gibt an, dass es selbst keine Tierversuche durchführt, bei ihm jedoch Daten vorliegen könnten, die aus dem nachgeordneten Bereich stammen." Da kann ich dem BMELV nur empfehlen, mal auf der eigenen Homepage unter http://www.bmelv-forschung.de nachzuschauen. Das sollte zu einigen Erkenntnissen führen.

Was ich aber einmal angefangen habe, ziehe ich bis zum bitteren Ende durch und deshalb bestehe ich natürlich weiter auf der Beantwortung meiner Fragen. Nur halt jetzt etwas modifiziert.

Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Referat 321
Postfach 14 02 70

53107 Bonn

Bergheim, 16.04.2006

Ihr Schreiben vom 02.02.2006
Az.: 321-0801-1/1


Sehr geehrter Herr Dr. Polten,

ich bedanke mich für Ihr o.a. Schreiben. Zunächst das wichtigste vorweg: Ich halte an meiner Fragestellung fest. Lediglich die Fragen Nr.1 für 2005 und für 2006 werden modifiziert, da Sie ja selbst nicht die Möglichkeit ausschließen wollten, dass Ihnen auch Daten der Behörden im nachgeordneten Bereich vorliegen:

Für 2005:
Wurden vom BMELV und den Behörden im nachgeordneten Bereich Tierversuche durchgeführt oder in Auf-trag gegeben? Welche Informationen liegen im BMELV hierüber vor?

Für 2006:
Welche Tierversuche sind beim BMELV und den Behörden im nachgeordneten Bereich geplant, veranlasst, beauftragt oder werden bereits durchgeführt? Welche Informationen liegen im BMELV hierüber vor?

Sollten bei Ihnen die gewünschten Informationen nicht oder nicht im vollen Umfang vorliegen, bitte ich um Angabe der Adressen der Stellen, die mir weitergehende Auskünfte geben können.

Wie mir Frau Dr. Schultze beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mitteilte, haben Sie eine Kopie ihrer Stellungnahme an mich erhalten. Darin wird u.a. mitgeteilt, dass bis zum 06.03.2006 81 Anfragen des gleichen Inhaltes vorgelegen haben. Frau Dr. Schultze ist der Auffassung, dass die anfallende Gebühr durch die Anzahl der Fragesteller aufzuteilen ist, da der Aufwand der gleiche ist.

Ich bitte um Mitteilung, wie Sie bzgl. der Erhebung der Gebühren in Bezug auf § 7 Abs.1 Satz 4 IFG i.V.m. §§ 17 –19 VwVfG zu verfahren gedenken.

Sollten Sie beabsichtigen, mich als Vertreter zu benennen, setze ich als selbstverständlich voraus, dass mir die Daten aller Fragesteller bekannt gegeben werden, damit ich die Gebühren im Innenverhältnis von den anderen Antragstellern einziehen kann. Falls Sie datenschutzrechtliche Bedenken haben, darf ich darum bitten, die Antragsteller entsprechend zu informieren und um die Erlaubnis zu ersuchen, dass ihre Daten vom BMELV an mich weiter gegeben werden. Meine Anschrift können Sie zu diesem Zweck übermitteln. Da die mir bekannten Fragesteller noch keinen Zwischenbescheid von Ihnen erhalten haben, können Sie diese Frage aus ökonomischen Gründen ja gleich mitbehandeln.

Falls Sie eine andere Person als Vertreter benennen, bitte ich Sie um entsprechende Mitteilung.

Frau Dr. Schultze erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Kremer

Ich bin gespannt, was ich als Antwort bekomme.