Welche Tierversuche werden von den Bundesbehörden gemacht?
Mehr als 0,37 € ist die Sache nun wirklich nicht wert, wenn überhaupt

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Wenn man zwischen den Zeilen liest, kann man förmlich sehen, wie sich die Herren um die Antworten gewunden haben. Eigentlich bin ich ein bisschen enttäusht. Etwas mehr Geschick und Raffinesse hätte ich schon erwartet. Vor allem in der Frage der Gebühren. Geradezu lächerlich ist aber der Hinweis, dass es ein wichtiges Ziel des BMELV ist, Tierversuche zu ersetzen und deshalb das Bundesministeriums für Bildung und Forschung das Fördervolumen um sage und schreibe 800.000,-- € aufgestockt hat. Für solche Peanutsbeträge bekommt man mal gerade eine winzige Villa in Kölns besseren Wohngegenden und das Wort "schwindelerregend" plötzlich eine ganz andere Bedeutung. Die Verzweiflung muß schon groß gewesen sein im BMELV, dass man sich ein Feigenblatt vorhält, das noch nicht einmal die Hälfte der Scham bedeckt. Da dann zu allem Überfluß auch die Beantwortung einiger Fragen nicht zu meiner Zufriedenheit ausgefallen ist, ist Anlaß, dass ich noch einmal ein bisschen in der Wunde bohre.

Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Referat 321
Postfach 14 02 70

53107 Bonn

Bergheim, 12.06.2006

Ihr Schreiben vom 30.05.2006
Az.: 321-0801-1/1


Widerspruch
Sehr geehrter Herr Dr. Polten,

ich bedanke mich für Ihr o.a. Schreiben und möchte mich für die verspätete Antwort entschuldigen. Eine frühere Beantwortung war krankheitsbedingt leider nicht möglich.

Dass die Bundesregierung bezüglich der Förderung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch im Vergleich zu anderen EU-Ländern einen Spitzenplatz einnimmt, entzieht sich meiner Kenntnis, da mir die Zahlen der anderen EU-Länder nicht vorliegen. Dies ist für meine Anfrage auch zunächst nicht von Interesse und war auch nicht Gegenstand meiner Frage Nr. 11 zu 2006. Hier die Frage noch einmal zur Erinnerung:

„Wie ist es zu erklären, dass im Bundeshaushalt die Mittel für die Erforschung von alternativen Ersatzmetho-den nur einen Bruchteil des Geldes betragen, das für die Förderung von neuen Tierversuchszentren ausge-geben wird, obwohl bereits 1986 die EU in einer Richtlinie festgelegt hat, dass die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten die Forschung und Entwicklung von Alternativmethoden fördern und die Rahmenbedingun-gen für diese Forschung stärken sollen?“

Meine Frage bezieht sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf die Ausgabenpolitik der EU oder anderer Mitgliedsstaaten. Ihre Antwort nimmt auf diese Frage nicht im mindesten Bezug, so dass ich sie nicht als erledigt betrachten kann.

Dies gilt ebenso für die Frage 16 und 17 zu 2005. Der Hinweis, dass die Genehmigung von Tierversuchen grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt und Sie deshalb zum Ablauf der Geneh-migungsverfahren keine weiteren Angaben machen können, geht an der Sache vollkommen vorbei. Genehmigungen, gleich welcher Art basieren auf Gesetzen, Rechtsverordnungen etc. Und die werden nicht von den ausführenden Behörden gemacht. Meine Frage bezog sich nicht auf die Art und Weise, wie bestehende Gesetze ausgeführt werden, sondern ist von grundsätzlicher Art. Ich darf also nochmals um die Beantwortung der vorgenannten Fragen bitten.

Was nun die Frage 12 zu 2006 betrifft, ist es zwar richtig, dass die Bildung in die Zuständigkeiten der Länder fällt. Dies ist mir sehr wohl bekannt. In diesem Zusammenhang verweise ich aber auf das Hochschulrah-mengesetz (HRG) und dort insbesondere auf die §§ 8 und 9. Ich bitte deshalb, meine Fragen unter Berück-sichtigung der vorgenannten Paragraphen nochmals zu überdenken.

Was nun die Festsetzung der Gebühren in Höhe von 30,00 € betrifft, möchte ich feststellen, dass Sie in dieser Hinsicht bedauerlicherweise weder auf meine Fragen in meinem Schreiben vom 16.04.06 noch auf die Tatsache eingegangen sind, dass es außer mir noch 80 weitere Anfragen gleichen Inhaltes gegeben hat.

Somit wären von mir allenfalls 0,37 € zu bezahlen.

Mir ist bekannt, dass Sie inzwischen auch die anderen Anfragen zumindest in verkürzter Form beantwortet haben, allerdings ohne einen Gebührenbescheid zu erlassen. Da Sie weder meine Fragen vollständig beantwortet, noch die anderen Fragesteller zu den Gebühren heran gezogen haben, erhebe ich hiermit gegen die Festsetzung der Gebühren in Höhe von 30,00 €

Widerspruch

Nur von mir allein für die außerdem unvollständige Beantwortung meiner Fragen Gebühren zu erheben, verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung. Entweder erheben Sie von allen 81 Fragestellern Gebühren oder von keinem. Letzteres dürfte aus Gründen einer sparsamen Haushaltsführung empfehlenswerter sein.

Auch wenn der Bescheid durch meinen Widerspruch noch nicht rechtskräftig und demnach auch nicht vollstreckbar ist, beantrage ich vorsorglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung. Ich kann wohl davon ausgehen, dass Sie das hierfür Erforderliche kassentech-nisch veranlassen werden, so dass keine weitere Kosten durch Mahnungen etc. entstehen.

Ich habe der zuständigen Datenschutzbeauftragten, Frau Dr. Schultze, Ihre Antwort sowie dieses Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.

Ich bitte noch freundlicherweise um Eingangsbestätigung.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Kremer