Schächten - qualvoller Tod aus Feigheit der Politiker
Eine neue Petition gegen das Schächten

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Es ist ja nun nicht so, dass Tierschützer nicht schon vor mir eine Petition zum Schächten eingereicht hätten; aber dieses Mal sollte es eine öffentliche Online-Petition werden. Die Betonung liegt auf sollte; denn zum einen kann man zum gleichen Thema in jeder Legislaturperiode nur jeweils eine Petition einreichen, und wenn zum Zeitpunkt des Eingangs beim Petitionsausschuß bereits andere Petitionen mit dem gleichen Anliegen eingereicht wurden, werden diese Petitionen alle zu einer zusammen gefasst und eben nicht als öffentliche Petition behandelt. So hat die Öffentlichkeit zunächst von dieser Petition nichts mitbekommen; zunächst.

Im allgemeinen führe ich meine Aktionen ja alleine durch. Aber an dieser Petition hat eine liebe Freundin, Frau Ines Odaischi, zu einem großen Teil mitgewirkt. An dieser Stelle möchte ich mich recht herzlich für ihre tatkräftige Unterstützung und ihre große Fachlichkeit bedanken. Hier nun der Text der Petition, eingereicht am 18.12.2005 von Frau Odaischi und mir:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

§ 4a Abs.2 Nr.1,2 und 3 sowie § 4b Nr. 1c und Nr. 3 TierSchG werden ersatzlos gestrichen. § 4a TierschG lautet dann analog zu § 4 Nr. 2 TierschG wie folgt: § 4 a:( Schlachtung; Entblutung) Ein warmblütiges Tier darf nur dann geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

Begründung:

§ 4a Abs.2 Nr. 1: Der Begriff „Notschlachtung“ beinhaltet die Entblutung eines Tieres. Es ist nicht einsichtig, wie einem erkrankten Tier dadurch geholfen werden kann, dass ihm auch noch die Schmerzen und der Todeskampf bei einer Entblutung ohne Betäubung zugemutet werden.

§ 4a Abs 2.Nr. 2 Die Ausführungen hierzu betreffen das Schächten (betäubungsloses Schlachten bzw. Entbluten im Judentum wie im Islam) Was dies für die betroffenen Tiere bedeutet, sei hier kurz skizziert: Dem fixierten Tier (meist in Rückenlage mit überstrecktem Hals) werden mittels eines sehr scharfen Messers im Idealfall mit einem Schnitt Haut, Muskulatur, beide Halsschlagadern, die Halsvenen, wichtige Nerven, Speise- und Luftröhre bis hin zur Wirbelsäule durchtrennt (Islam im Kehlkopfring, Judentum wegen geringerer Schmerzhaftigkeit unterhalb des Ringes). Die Wirbelsäulenschlagadern sowie die Schlagadervernetzungen im Nacken bleiben intakt. In der Regel werden jedoch Nachschnitte wegen Verstopfung der Arterie erforderlich. Die Bewußtlosigkeit tritt keineswegs innerhalb von Sekunden ein; sondern das Tier erlebt Schmerzen, Atemnot (Erstickungsanfälle durch Eindringen von Blut und Speisebrei in die Luftröhre, Durchtrennung von für die Atmung wichtigen Nerven) weitaus länger. Bei Rindern dauert der Todeskampf wegen einer Besonderheit in der Anatomie der noch intakten Schlagadern sehr lange; laut Berichten bis zu 14 Minuten. Bundestierärztekammer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) lehnen das betäubungslose Schächten ab. Anzumerken ist noch, dass durch die Trefot-Bestimmungen (Eignung für den jüdischen Konsum) sehr viel Fleisch rituell geschächteter Tiere auf den allg. Markt gelangt. Dies bedeutet, dass auch Menschen nichtjüdischen Glaubens, die gegen das betäubungslose Schächten sind, ahnungslos dieses Fleisch essen. Beim Islam gibt es noch das Problem des illegalen betäubungslosen Schächtens. Islam wie Judentum begründen das betäubungslose Schächten religiös. Generell ist hierzu jedoch zu sagen: Bei Islam wie Judentum mangelt es an den im TierSchG genannten zwingenden Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft, die das betäubungslose Schächten vorschreiben bzw. den Genuß von Fleisch nicht betäubungslos geschächteter Tiere untersagen.

Islam: Die Betäubung vor dem Schächten wurde durch die höchsten religiösen Autoritäten beider Richtungen (Sunniten, Schiiten) freigegeben. Dennoch besteht eine Minorität auf dem betäubungslosen Schächten; der Zentralrat der Muslime (ZMD), der dieser Minorität beisteht, ist eine politische Institution, die bei weitem nicht alle Mitbürger islamischen Glaubens vertritt. Er ist nicht befugt, entgegen der Entscheidung der höchsten religiösen Autoritäten des Islam das betäubungslose Schächten in Deutschland durchzusetzen. Anzumerken ist noch, dass der Koran, ein Verbot der Betäubung vor dem Schächten nicht kennt.

Judentum: Hier gibt es anscheinend keine höchste religiöse Autorität. Das Judentum ist zu vielschichtig. Der Zentralrat der Juden (ZJD), die politische Vertretung (keineswegs aller) Mitbürger jüdischen Glaubens favor-isiert das betäubungslose Schächten, verweist aber an die Rabbiner und versendet das Buch von I. M. Levinger, Schechita im Lichte des Jahres 2000, Jerusalem, 1996. Lt. Rabbiner Dr. Levinger ist die jüdische Bibel die höchste Autorität noch vor dem Talmud, der im übrigen das Schächten sehr kritisch sieht (entnommen Levinger, Schechita.) Da jüdische Bibel wie Talmud nur das Blutgenußverbot kennen, aber keine Schächtvor-schrift, geschweige denn ein Betäubungsverbot, leitet Rabbiner Dr. Levinger als Postulat für das Festhalten am betäubungslosen Schächten eine mündliche prae-biblische Vorschrift aus Deuteronium 12,21 (5 Mose 12,21) ab. Mal abgesehen davon, dass eine exegetische überprüfung (Untersuchung des Urtextes) der Belegstelle samt Kontext diese prae-biblische Vorschrift nicht bestätigt, läßt schon besagtes Postulat erkennen, dass es in der gesamten jüdischen Bibel keine Vorschrift zum betäubungslosen Schächten, geschweige denn ein Betäubungsverbot gibt. Viele Menschen jüdischen Glaubens essen auch Fleisch von unter Betäubung geschlachteten Tieren oder werden gerade wegen des betäubungslosen Schächtens Vegetarier. Die Restblutmenge im Schlachtkörper ist nach wiss. Untersuchungen übrigens beim betäubt wie unbetäubt geschächteten Tier in etwa gleich.

§ 4 b Nr.3.: Geflügel gehört eindeutig zu den warmblütigen Tieren; so viel sind diese Tiere wohl noch wert, dass sie vor dem Entbluten betäubt werden.

Religionsfreiheit scheint offensichtlich kein unantastbares Tabu.zu sein. Wie bei den Zeugen Jehova, einer christl. Glaubensgemeinschaft, die eben wegen des Blutgenußverbots Blutransfusionen ablehnt. Während den Erwachsenen die Wahl bleib, entzieht man den Eltern kurzfristig das Sorgerecht, um ihren Kindern dringend benötigtes Blut zuzuführen. Im Tierschutz, wo es immerhin um vermeidbare Qualen geht, scheint Religionsfreiheit bislang ein unüberwindliches Problem zu sein.