Schächten - qualvoller Tod aus Feigheit der Politiker
Es ist noch lange nicht Schluß - Die Beschwerde
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So einfach lassen Ines und ich uns nicht abservieren. Gemeinsam reichen wir unsere Beschwerde ein. Hilfreich war da auch Frau Magda Bubetz vom Arbeitskreis Wissenschaftlicher Tieschutz, die uns wertvolle Schützenhilfe geleistet und es geschafft hat, auf einer DIN A4 darzustellen, dass § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verfassungswidrig ist. Die nachstehende Beschwerde wurde an den Bundestagspräsidenten, an die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien, an das Bundeskanzleramt und an die Vorsitzende des Petitionsausschusses geschickt.
Beschwerde gegen den am 29. 6. 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Abschluß des Petitionsverfahrens (Pet 3-16-10-7874-000309)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter dem Aktenzeichen Pet 3-16-10-7874-000309 wurden gleich mehrere Petitionen zusammenge-fasst und mit Beschluß des Bundestages vom 29. 6. 06 beendet bzw. abgewehrt. Der Bundestag folgte damit der Empfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/1917) , der der Petentin Christina Kremer mit Schreiben vom 6. 7. 06 von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Kersten Naumann, als Begründung des Beschlusses zugesandt wurde.
Gegen den Beschluß des Bundestages wird hiermit Beschwerde eingelegt. An der Empfehlung des Petitionsausschusses als Begründung des Beschlusses wird folgendes gerügt:
Es ist unstrittig, dass das betäubungslose Schächten/Schlachten von warmblütigen Tieren nach deut-schem Recht und aus tierärztlicher Sicht als Tierquälerei gilt (grundsätzliches Verbot § 4 a TierSchG, Feststellung der Tierärztekammer, Feststellung der Tierärztlichen Vereinigung (TVT). Dieses grund-sätzliche Verbot wurde auch vom Bundesverfassungsgericht sowie dem Bundesverwaltungsgericht sowie anderen Gerichten bestätigt. Auch die für bestimmte Religionsgemeinschaften gewährte Aus-nahmeregelung § 4 a, Ziff. 2 TierSchG wurde vom Verfassungsgericht mit Urteil vom 15. 2. 02 als verfassungsgemäß bestätigt. Dieses Urteil erfolgte vor Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins GG. Anzumerken ist noch, dass die in der Petition vom 18. 12. 05 (Christina Kremer) ersuchte Abschaffung von Ziff 1 § 4a (Notschlachtung) und § 4b Ziff 3. TierSchG (Geflügel) in der Begründung des Petitionsausschusses keinerlei Beachtung findet.
Der deutschen Rechtsauffassung sind die maßgeblichen Autoritäten des Islam sunnitischer wie schii-tischer Richtung insoweit gefolgt, als sie die Betäubung vor dem Schächten grundsätzlich freigegeben haben. Mehr kann der Islam nicht tun, weil kleinere Religionsgemeinschaften innerhalb des Islam, wie z. B. „Der Verein der guten Sitten“ mit seinem Begehren des betäubungslosen Schächtens einer der beiden Richtungen zuzuordnen ist, und zwar u. W. der sunnitischen Richtung. Wenn der deutsche Staat diesem Sachverhalt nicht Rechnung trägt, ist dies dem Islam nicht mehr anzulasten, sondern allein dem deutschen Staat, der offenbar nicht Willens ist, der Auffassung der maßgeblichen Autoritä-ten des Islam zu folgen, aus welchen Gründen auch immer.
Schwieriger zu beurteilen ist die jüdische Auffassung, weil es hier sehr viele Richtungen gibt. Aller-dings findet die jüdische Auffassung in der Begründung der Ablehnung der Petitionen keinerlei Beachtung, obwohl sie zumindest in der Petition vom 18. 12. 05 (Christina Kremer) angesprochen und auch dargelegt ist. Anzumerken ist noch, dass die Diskussion innerhalb des Judentums über das be-täubungslose Schächten an Bedeutung gewinnt. Selbstverständlich kann sich der deutsche Staat in diese Diskussion nicht aktiv einschalten. Dies wird hier auch nicht erwartet; erwartet wird aber, dass der deutsche Staat seine Neutralität insofern wahrt, als er sich bei diesem Sachverhalt ohne Wertung der jeweiligen jüdischen Sichtweisen auf den Standpunkt der deutschen Rechtsauffassung zurückzieht, und diese ist das grundsätzliche Verbot des betäubungslosen Schächtens/Schlachtens.
An dieser Stelle sei schon mal kritisch angemerkt, dass es auffällt, dass man sich auch noch bei der Bearbeitung einer Petition bzw. vieler Petitionen, die ja den Willen eines nicht unbeträchtlichen Teiles des deutschen Volkes ausdrücken, auch nach Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel, was nach Darlegung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs bedeutet, dass dem ethischen Tierschutz in der Rechtsgüterabwägung ein größeres Gewicht zukommt, noch immer allein auf die juristische bzw. staatsrechtliche Ebene zurückzieht und jede Sachdiskussion tunlichst vermeidet. Wir vermissen die Rückfrage zur Sache bei der Bundestierärztekammer sowie beim TVT. Sie hätte bei der Bearbeitung der Petitionen als Standpunkt der betroffenen Tiere, deren berufene Vertreter gewiß in erster Linie die Tierärzte sind, einfließen müssen, und dies um so mehr, als sich der Staat auf seine grundsätzliche Neutralität beruft. Der Verweis auf die staatliche Kontrolle und die strengere Regelung bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen reicht hier nicht aus, weil die staatliche Kontrolle zwar eine Ver-besserung der Rahmenbedingungen gewährleistet, was sicherlich eine Erleichterung für die betroffenen Tiere bedeutet, aber grundsätzlich nichts an deren qualvollem Sterben an sich ändert. Wie qual-voll dieses Sterben ist, hat Dr. med. Werner Hartinger in einem Protestbrief an die EU-Kommission eindrucksvoll geschildert. (vgl. Anlage). Daß durch die strengere Regelung bei der Erteilung der Ausnahmeregelung weniger Tiere dem betäubungslosen Schächten zugeführt werden, bedeutet für die betroffenen Tiere überhaupt nichts, weil sie ganz individuell, also als das Tier, das jeweils betroffen ist, die Qualen bis zum Tode hin erleiden müssen. Stellen Sie sich doch nur vor, Sie hätten sich hin-sichtlich der Folter eine solche Regelung überlegt, dann wird Ihnen vielleicht klarer, was gemeint ist. Von den seelischen Qualen der Petenten, die sich zwar sehr intensiv mit der Schächtproblematik auseinandergesetzt haben, aber eben nicht als berufene Vertreter der Tiere gelten, wollen wir hier gar nicht sprechen; sie scheinen dem Petitionsausschuss wie auch dem Bundestag sowieso nicht von Belang zu sein.
Bevor wir auf einige noch einzeln zu beanstandende Punkte der Ablehnung der Begründung eingehen, möchten wir noch eine grundsätzliche Anmerkung anfügen:
Die Ablehnung der Petitionen scheint wie schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 01. 02 vornehmlich von politischen Gesichtspunkten bestimmt zu sein: Deutschland wird sich auf eine solche Weise gerade nicht der grundsätzlichen Verantwortung für die Verbrechen der Nazizeit entziehen können; diese Last hat es zu tragen. Durch Tieropfer (und zumindest im Islam handelt es sich ja um Opfer) wird diese Last auf gar keinen Fall geringer, sondern eher noch größer, weil getanes Un-recht mit erneutem Unrecht nicht ausgeglichen werden kann. Außerdem wurden die Verbrechen von Menschen an Menschen begangen, sie sind auch – wenn es denn überhaupt gelingt – wiederum von Menschen an Menschen gut zu machen. Dies kann aber nicht geschehen, indem man einer Richtung des Judentums auf alle Fälle nicht zu nahe treten möchte, schon weil die Opfer der NS-Zeit nicht nur dieser einen Richtung angehörten, sondern zumindest auch, wenn nicht noch mehr, den anderen Richtungen, die das betäubungslose Schächten sehr kritisch sehen und sich entweder überhaupt nicht an diese „Speisevorschrift“ halten oder sich zu einem nicht unwesentlichen Anteil, auch in Israel selbst, in den Vegetarismus zurückziehen oder sogar den Kampf gegen das betäubungslose Schächten aufnehmen. Stellvertretend sei hier nur eine Aussage eines führenden Vertreters dieser anderen Richtungen wiedergegeben: „Das Schächten ist die Tragödie unseres Volkes.“
Jetzt möchten wir noch auf einzelne Passagen oder auch Punkte der Begründung des Petitionsausschusses eingehen:
Dreh- und Angelpunkt der Begründung ist die Tatsache, dass das Verbot des betäubungslosen Schächtens zwar als verfassungskonform angesehen wird, gleichzeitig aber auch einzelnen Religionsgemeinschaften zugebilligt wird, dass davon Ausnahmen gemacht werden dürfen. Die Entscheidung, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, in die Verantwortung der Länder zu legen und die Veterinärämter mit dieser Entscheidung dann allein zu lassen, ist der ziemlich perfide Versuch des Gesetzgebers, sich aus der Verantwortung zu stehlen.
Es dürfen aber überhaupt keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, weil diese Handhabung unseres Erachtens verfassungswidrig ist und demnach das Tierschutzgesetz geändert werden muß. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Ausführungen von Frau Magda Bubetz vom Arbeitskreis Wissenschaftlicher Tierschutz, Paracelsusstraße 77, 70599 Stuttgart, die wir wie folgt (kursiv gedruckt) zitieren:
Zitat Anfang:
Der § 4a TierSchG schreibt vor: „Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden ist,“ eine Betäubung, die ohne Wiedererwachen in den Tod übergeht und auch die reversible Elektro-Kurzzeitbetäubung ausschließt.
Im Widerspruch zum § 4a (1) TierSchG läßt der § 4a Abs. 2 Nr.2 TierschG die Ausnahmegenehmigung zu, dass Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzug geschlachtet (geschächtet) werden dürfen, wenn „Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften sich auf zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft berufen, die das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“.
Mit dem das Schächten zulassenden § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG wird das Schächten der ungestörten Religionsausübung zugeordnet, die von Art. 4 GG geschützt ist, und mit Art. 4 GG wird dem das Schächten zulassenden § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG der Schutz der ungestörten Religionsausübung gewährleistet.
Mit diesem Zirkelschluß wird der § 4 a (1) TierSchG außer Kraft gesetzt, der die Betäubung des Tieres vor dem Blutentzug vorschreibt.
Die Verfassungswidrigkeit dieser Handhabung von Art. 4 GG belegt eine verfassungskonforme Um-setzung von Art. 4 GG in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: „Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedli-chen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegen-sätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4 Abs. 1 GG, sondern auch in Art. 3 Abs. 3..GG..“ (1BVR 1087/91)
„Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich“ Art. 3 (1) GG.
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden“.
Daraus folgt: Niemand hat das Recht, den Anspruch an den Staat zu stellen, dem § 4a (1) TierSchG zuwiderhandeln zu dürfen und diese Zuwiderhandlungen von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG legalisieren zu lassen. Die Art. 3 G und Art. 4 GG verlangen, dass aus § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG die Nr. 2 er-satzlos gestrichen wird. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, das umzusetzen. Zitat Ende
Als letztes anzumerken ist noch, dass es nicht hilfreich ist, wenn in der Begründung der Ablehnung zwar auf die verschiedenen Stellungnahmen des BMELV verwiesen wird, die auch in die Entscheidung des Petitionsausschusses mit eingeflossen sind, diese aber den Petenten nicht übermittelt werden. Es ist auch nicht nach zu vollziehen, dass ein Petitionsausschuß mit dem Hinweis, er sei nicht Behörde im Sinne des IFG, die Herausgabe eben dieser Stellungnahmen verweigert. Wenn nicht ein Petitionsausschuß, wer denn dann, wäre geeignet, die Rechte der Bürger zu wahren und die politischen Entscheidungen transparent zu machen. Ein Schelm, der böses dabei denkt.
Sehr unangenehm fällt noch der vorletzte Satz der Ablehnung der Petition auf; es ist sicherlich nicht Aufgabe des Petitionsausschusses, sich in Vermutungen zu ergehen; es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, zu recherchieren, ob ein generelles Verbot des betäubungslosen Schächtens nach der Änderung des GG rechtlichen Bestand gehabt hätte, und wenn er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er als Gesetzgeber der Änderung im GG Rechnung tragen müssen.Es ist nicht Aufgabe der Jurisdiktion, der Legislative ihre ureigenste Aufgabe, und das ist nun mal die Gesetzgebung, abzunehmen.
Zum Schluß sei noch einmal gesagt, dass es unmöglich ist, von Menschen begangenes Unrecht an Menschen durch Tieropfer auszugleichen. Es ist für alle beschämend, wenn auch bei der Ablehnung der Petitionen so getan wird als ginge es nur um den Islam. Alle wissen, dass es im Grunde um das Judentum geht, sogar Herrn Altinküpe war dies klar, der sich vor dem für ihn günstigen Urteil des BVerfG einer jüdischen Gemeinde anschließen wollte, nur damit er betäubungslos schächten dürfe, was natürlich von der Gemeinde ablehnt wurde. Deutschland hat gegenüber dem Judentum sehr wohl eine historische Verantwortung, wiewohl es sich bei der jetzigen Generation nicht mehr um die „Täter-Generation“ handelt. Dem Islam gegenüber ist der deutsche Staat zu gar nichts verpflichtet, außer natürlich der Gewährleistung, dass Menschen muslimischen Glaubens in Deutschland behandelt werden wie jeder Staatsbürger, also um ihres Glaubens willen weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen (dazu ein kleiner Hinweis: Eine Kleiderordnung gibt es in Deutschland an sich nicht; es sei denn, sie wäre sachlich begründet, etwa, um zu verhindern, dass unter einer Burka unerkannt und nicht feststellbar von wem, Sprengstoff oder andere Hilfsmittel mitgeführt werden.
Es ist deshalb für uns Petenten niederschmetternd, wenn man sich bei der Ablehnung der Petition an jedem Untergrüppchen des Islam festhält, nur um den wahren Grund der Ablehnung zu verschleiern, und das ist die offensichtliche Verhaftung in der Schuld der Väter an den Juden. Wir glauben nicht, dass dies so vom Staate Israel verlangt wird, erwartet wird aber nun von ihm zu Recht, dass sich der deutsche Staat zu seiner historischen Verantwortung gegenüber Israel bekennt, und zwar nicht nur mit all zu eilfertiger und wohlgefällig erscheinender Aufgabe deutschen Rechts- und deutsches Recht ist nun mal die grundsätzliche Betäubung warmblütiger Tiere vor dem Entbluten, - auch nicht mit Lippenbekenntnissen, sondern mit der Tat, die dem in Bedrängnis geratenen Staat Israel wirklich hilft und von ihm erbeten wird.
Und wieder ist es beschämend, dass deutsche Politiker nicht berechtigte Angst um die eigenen Landeskinder, das wären nämlich die zu entsendenden Soldaten oder auch die Zunahme der Terrorgefahr, die ohnehin gegeben ist, äußern – das würden wir verstehen – nein, es „schnürt ihnen den Hals zu“ wenn sie daran denken, dass deutsche Soldaten auf israelische Soldaten treffen könnten, was bei der Sachlage eher unwahrscheinlich ist oder nur beim sog. „friendly fire“ passieren könnte. Die Bitte um Hilfe kam aber aus Israel selbst, und dort hat man keine Bedenken gegen deutsche Soldaten an den Grenzen Israels, auch bei der UN hat man keine Bedenken, sondern Israel wie UN erwarten von Deutschland seinen Beitrag zur Entschärfung der jetzigen Situation und zum Schut-e des Staates Israel, dessen Auslöschung ja beabsichtigt ist, was wohl auch der eigentliche Grund zur Auslösung des Libanonkrieges war.
Es ist auch beschämend, wenn dann der bayerische Ministerpräsident sich nicht im Stande sieht, einen Einsatz deutscher Truppen mitzutragen, besonders deshalb, weil es nach unserer Information in keinem Bundesland mehr Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten gibt, wie gerade in Bayern. Das Zugeständnis des betäubungslosen Schächtens gleich auch noch mit gegenüber dem Islam hilft dem Staate Israel überhaupt nichts; die „historische Verantwortung“ wird jetzt eben anders einzulösen sein als nur durch bequeme Tieropfer oder die Lippenbekenntnisse der sog. „Anständigen“.
Israel und die UN werden sachliche Gründe wie z. B. nicht vorhandene Kapazitäten im militärischen Bereich anerkennen und akzeptieren, alles andere bedeutet, dass der deutsche Staat zwar immer wieder seine historische Verantwortung beteuert und gerne auch durch die Freigabe des betäubungslosen Schächtens belegt, sich letztlich aber dieser Verantwortung zu entziehen sucht, und das dürfte dann zur Schande der jetzigen Generation werden und eine nicht geringe, berechtigte Verachtung Deutschlands nach sich ziehen.
Wir hoffen, dass sich der deutsche Staat besinnt, und das bedeutet, deutsches Recht in Deutschland durchzusetzen und der historischen Verantwortung in der Abhilfe schaffenden und erbetenen Tat nachzukommen, in der Diplomatie, wie es schon vorbildlich geschieht, aber eben auch durch das zur Verfügung stellen von vorhandenen militärischen Kapazitäten. Wir hoffen, dass es nicht zu menschlichen Opfern kommt, weder zu deutschen noch zu nicht-deutschen; und dies wird um so unwahrscheinlicher, je mehr Gesamtkapazität der Un-Friedensmission zur Verfügung steht. Wenn Deutschland das jetzt nicht sieht, sondern sich aus der viel beschworenen historischen Verantwortung aus „ethischen Gründen bzw. Bedenken“, die aber gerade der Staat Israel nicht teilt, stiehlt, werden es diesmal nicht nur Tieropfer sein, sondern vermehrt auch Menschenopfer, wenn natürlich auch nicht deutsche. Beide Opferarten sind nicht geeignet, das von deutschen Menschen an jüdischen Menschen getane schlimme Unrecht der Vergangenheit wieder gut zu machen. So geht es gerade eben nicht!
Als CDU-Mitglied möchte ich (sic Odaischi) die Partei daran erinnern, dass man gerade wegen des Urteils des BVerfG vom 15. 2. 02 der Aufnahme des Tierschutzes ins GG zugestimmt hat. Hat das die Partei vergessen? Wie kommt der Petitionsausschuß der neuen Regierung eigentlich dazu, die alten Begründungen der rot-grünen Regierung bei der ersten Ablehnung (wie übrigens auch bei der Anhörung vor dem BVerfG) beizuziehen und sie sich offenbar. ohne eigene weitere Recherche weitgehend zu eigen zu machen?
Nun, zwischenzeitlich hat sich ja auch Deutschland bereit erklärt, seine historische Verantwortung auch ganz praktisch wahrzunehmen; beim Parlament wird das auch wohl durchgehen. Vielen Dank. Bitte, glauben Sie uns, daß wir auch nicht begeistert davon sind, deutsche Soldaten weltweit einzusetzen, aber dieses Mal gibt es tatsächlich eine besondere Verpflichtung dazu. Immerhin geht es um die Existenz des Staates Israel, und gerade Deutschland ist an dessen Entstehung nicht ganz unbeteiligt.
Fazit:
Es ist bemerkenswert, dass bisher jede Petition gegen das Schächten mit der mehr oder minder gleichen Begründung abgelehnt wurde; und dies, obwohl der Tierschutz in Deutschland inzwischen Verfassungsrang hat. Dies könnte die Vermutung aufkommen lassen, dass es schlicht am politischen Willen fehlt, geltendes Recht zu Gunsten der Tiere umzusetzen und die Angst vor der Kritik jüdischer Gruppierungen zu groß ist, als dass die Politik sich mutig zum Tierschutz bekennt und statt dessen versucht, willfährig das am Menschen begangene Unrecht durch Unrecht am Tier aus der Welt zu schaffen. Dies ist aber von Anfang an ein zutiefst unethisches Unterfangen gewesen, das auf Dauer keinen Bestand haben kann und wird.
In anderen europäischen Ländern, die sich nicht auf so billige Weise ihrer Schuld an den Juden entledigen müssen oder wollen, ist das betäubungslose Schächten schlicht weg verboten. Hierzu zählen die Schweiz, Norwegen, Schweden, Island und Lichtenstein. In diesen Ländern scheint es auch keine Befürchtung zu geben, als antisemitisch zu gelten, nur weil man gegen das betäubungslose Schächten ist; oder aber in diesen Ländern ist das Rückgrat des Gesetzgebers nicht so flexibel.
Der Gesetzgeber muß sich auch den Vorwurf gefallen lassen, dass die Ausnahmeregelung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG den jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften ein Recht einräumt, das jedem anderen in Deutschland eine sofortige Strafanzeige wegen Verstoß gegen § 17 TierSchG einbringen würde. Das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot wird damit ebenso verletzt wie Art. 3 GG, wonach niemand wegen seiner religiösen Anschauung benachteiligt oder auch bevorzugt werden darf.
Dass es weder im Judentum noch bei den Muslimen zwingende Rechtsvorschriften für das betäubungslose Schächten gibt, hat Dr.med. Werner Hartinger eindrucksvoll nachgewiesen. Ausführlich nachzulesen unter
http://www.vgt.ch/buecher/hartinger-schaech-ten.pdf#search=%22Dr.%20med%20Werner%20Hartinger%2C%20Facharzt%20f%C3%BCr%20Chirugie%22
Wenn nun die Rechte der Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland in so eklatanter Weise mit Füßen getreten und eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte mit voller Absicht in Kauf genommen werden, stellt sich automatisch die Frage nach der Motivation solchen Handelns. Und da wirtschaftliche Gründe nicht im Vordergrund stehen, kann es doch nur sein, dass der Gesetzgeber sich auf diese billige Art und Weise einer Sachdiskussion und öffentlichen Kritik durch die Juden entziehen will.
Da sich nun Petitionen als offenbar ungeeignet erweisen, ein unserer Meinung nach verfassungswidriges Gesetz abzuschaffen, werden wir Mittel und Wege finden, dies auf andere Weise zu tun. Zu diesem Thema ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Odaischi
Christina Kremer