Ratgeber zum Umgang mit Behörden
Fragen und Antworten
Ich möchte an eine Behörde schreiben
weiß aber nicht
wer dort genau
für mein Anliegen zuständig ist.
Jede Behörde hat unabhängig von ihrer Größe eine zentrale Poststelle
in der jeder Posteingang mit Eingangsstempel versehen und dann in die
Abteilung weitergeleitet wird
die (nach Meinung der Poststelle) für das
betreffende Anliegen zuständig ist. Sollte sich die diese Abteilung nicht
zuständig fühlen
so wird das Schreiben innerhalb der Behörde weitergereicht
bis es beim richtigen Adressaten landet. Von daher ist es nicht notwendig
genau zu wissen
wer letztlich für die Bearbeitung zuständig ist. Wenn Sie
es aber genau wissen wollen
so können Sie auf der HP der betreffenden
Behörde sich die Verwaltungsstruktur ansehen und dann direkt die betroffene
Abteilung anschreiben. In diesem Fall ist es allerdings möglich
dass Ihr
Schreiben dann keinen Eingangsstempel erhält. Wann der wichtig ist
wird im
weiteren Verlauf erklärt.
Ich habe von einer Behörde nur eine mündliche/telefonische Antwort
bekommen. Ich hätte es aber gerne schriftlich. Was muß ich tun?
In diesem Fall haben Sie entweder persönlich oder telefonisch um Auskunft
gebeten und deshalb wohl auch nur eine mündliche Antwort erhalten. Falls
der Bedienstete sich trotz (höflicher) Anfrage weigert
Ihnen die Auskunft
schriftlich zu geben
stellen Sie die gleiche Frage nochmals schriftlich.
Dann entsteht automatisch ein “Vorgang” der dann nicht mehr so einfach
unter den Teppich gekehrt werden kann.
Was ist besser? Per Email
Fax oder mit Einschreiben Rückschein?
Das kommt darauf an
wie wichtig das Schreiben ist. Wenn Sie Wert darauf
legen wollen (müssen)
dass Sie den Eingang Ihres Briefes nachweisen
können
dann würde ich entweder an die zentrale Fax-Nr. der Behörde
faxen oder aber das Anliegen als eingeschriebenen Brief mit Rückschein
versenden. In beiden Fällen erhält Ihr Schreiben auch noch den
Posteingangsstempel der Behörde. Wenn Sie das ganze per Email verschicken
dann verlangen Sie eine schriftliche Eingangs- bestätigung. So sind Sie
zumindest annähernd auf der sicheren Seite.
Ich bekomme auf mein Schreiben keine Antwort. Was kann ich tun?
Sie können nach ca. drei Wochen mal höflich an die Erledigung Ihres
Schreibens erinnern und nachfragen
woran es liegt
dass Sie noch keine
Antwort erhalten haben. Sollte dann innerhalb der nächsten zwei Wochen
die Behörde immer noch nicht geantwortet haben
ist die nächste Erinnerung
fällig. Dann nicht mehr so freundlich und unter Hinweis auf eine
Dienstaufsichts- beschwerde an den Vorgesetzten
wenn nicht innerhalb
der nächsten 10 Tage eine Antwort vorliegt.
Nutzt das auch nichts
würde ich die angedrohte Dienstaufsichtsbeschwerde
unter Fristsetzung und mit dem Hinweis
dass Sie sonst Untätigkeitsklage
nach § 75 VwGO (Verwaltungsgerichts- ordnung) erheben werden
an die Behörde
senden. Und zwar gleichzeitig an die Behörde allgemein
als auch an
den/die Behördenleiter(in) persönlich. Das sollte in der Regel zum Ziel
führen.
Wenn auch das nichts hilft
ist der Gang zum Anwalt fällig
Ich habe bereits einen Bescheid bekommen. Ich möchte aber dagegen
vorgehen. Was muß ich tun?
Wenn Sie gegen den Bescheid vorgehen wollen
müssen Sie folgendes beachten:
1. Wurde der Bescheid in einem einfachen Briefumschlag verschickt? Umschlag
aufheben!
2. Wurde der Brief mit Postzustellungsurkunde (PZU im gelben Briefumschlag)
verschickt?
Umschlag aufheben!
3. Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung?
4. Ist die sofortige Vollziehung dieses Bescheides nach § 80 Abs. 2 VwGO
angeordnet und begründet?
Zu 1 und 2:
Die Umschläge müssen Sie aufheben
weil Sie damit nachweisen können
wann
Ihnen der Bescheid zugegangen ist. Der einfache Brief gilt drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt
bei der PZU ist das Datum der Zustellung
vermerkt.
Zu 3:
Ist eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden
dann muss Ihr Widerspruch
spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheides bei der Behörde
eingegangen sein
die in der Rechtsbehelfs- belehrung angegeben ist. Den
Widerspruch erst an diesem Tag absenden reicht nicht.
Ist keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt
haben Sie ein Jahr Zeit für den
Widerspruch. Erfahrungsgemäß macht es aber keinen Sinn
absichtlich
solange zu warten. Sie sollten ihn trotzdem gleich einlegen.
Zu 4:
Der Widerspruch hat im allgemeinen aufschiebende Wirkung; d.h.
solange
über den Widerspruch (durch das Gericht) nicht rechtskräftig entschieden
ist
solange ist der Bescheid nicht wirksam. Es sei denn
die sofortige
Vollziehung des Bescheides ist ausdrücklich angeordnet. Aber auch dagegen
gibt es Mittel. Siehe Musterbriefe
Meinem Widerspruch wurde nicht abgeholfen. Was jetzt?
Jetzt ist das sogenannte Vorverfahren beendet. Wenn Sie jetzt noch
dagegen vorgehen wollen
bleibt nur der Gang zum Verwaltungsgericht.
Ab jetzt sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Ich möchte über einen bestimmten Vorgang von einer Behörde Auskunft
bin aber nicht selbst beteiligt. Geht das und was muß ich tun?
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen
Berlin
Brandenburg
Hamburg oder
Schleswig-Holstein wohnen
können Sie von den Behörden Auskunft nach dem
Informationsfreiheitsgesetz verlangen. In jedem anderen Bundesland können
Sie ohne selbst beteiligt zu sein
nur Auskunft nach dem
Umweltinformationsfreiheitsgesetz verlangen.
Doch Vorsicht:
Wenn Sie sich nicht sicher sind
ob die Stelle
von der Sie Auskunft
verlangen
eine Behörde im Sinne des Gesetzes ist
dann wenden Sie sich
an den zuständige Datenschutz- beauftragten des betreffenden Landes.
Und wie das bei Behörden so üblich ist: Dienstleistungen sind in der Regel
kostenpflichtig. Doch lassen Sie sich auch hier nicht ins Bockshorn jagen.
Einfache Anfragen und Aus- künfte sind kostenlos. Und wenn doch mal einer
Geld von Ihnen haben will und Sie der Meinung sind
die Auskunft hätte
gar nichts oder doch viel weniger kosten müssen
dann leistet auch hier
der Datenschutzbeauftragte gute Dienste. Auf diese Art und Weise hat z.B.
der Kreis Unna von mir nicht 100
00 € sondern nur 50
00 € bekommen. Das war
mir der Spaß dann aber auch wert.
Wann ist es ratsam
einen Rechtsanwalt zu beauftragen?
In den oben genannten Fällen und immer dann
wenn Sie sich nicht sicher
sind und vorhaben
gegen eine Behörde zu klagen.