Gerhard Schwab vom Bund Naturschutz
Im neuen Jahr kommt die Antwort
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Von: Keller
Thomas [Thomas.Keller@lfu.bayern.de]
Gesendet: Donnerstag
15. Januar 2004 15:06
An: 'c@documentmanager.de'
Betreff: AW: Gerhard Schwab und das Biberessen
Wichtigkeit: Hoch
Sehr verehrte Frau Kremer
für Ihre Anfrage an das LfU vom 07.12.2003 bedanke ich mich und beantworte sie heute wie folgt:
Biber sind europa- und bundesrechtlich besonders und streng geschützt
so dass Wegfang und Tötung der Tiere grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen hiervon können nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen
u.a. zur Abwehr erheblicher land-
forst-
fischerei-
wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden auf der Grundlage von einzelfallbezogenen Ausnahmegenehmigungen zugelassen werden. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen zum Fang und Töten von Bibern erteilen.
Das Töten von Bibern ist nur zulässig
wenn keine anderen (weniger schwerwiegenden) Möglichkeiten wie z.B. Export für Wiederansiedlungsprojekte oder Abgabe an Zoos und sonstige Tierhaltungen zur Verfügung stehen. Bis einschließlich Juni 2003 wurden in Bayern 50 Biber getötet.
Eine Vermarktung der getöteten Biber ist grundsätzlich gesetzlich verboten. Die getöteten Tiere werden daher in der Regel der Tierkörperbeseitigung zugeführt. Daneben ist auch eine Verwendung für den privaten Gebrauch (ohne Vermarktungsvorgang) zulässig. Wegfang und Tötung der Biber sind durch die notwendigen behördlichen Ausnahmegenehmigungen dokumentiert; soweit die Verwertung ohne behördliche Genehmigung zulässig ist
ist eine weitere Dokumentation gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Keller
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Dr. Thomas Keller
Landesamt für Umweltschutz
Referat 5/4
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
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