Kein Pardon für Trauerenten
Gute Antwort - aber nicht das gewünschte Ergebnis
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Von: Antje.Naeckel@munl.landsh.de
Gesendet: Montag
8. März 2004 18:24
An: info@fueralletiere.de
Cc:
Betreff: IFG-SH/ Schutzstation Wattenmeer e.V.
Sehr geehrte Frau Kremer
wie telefonisch besprochen
erhalten Sie nachfolgend die schriftlichen Anmerkungen zu der Frage
ob die Schutzstation Wattenmeer e.V. Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 4 IFG-SH wahrnimmt.
Die Schutzstation Wattenmeer e.V. steht einer Behörde nach § 3 Abs. 1 IFG-SH nicht gleich. Nach § 3 Abs. 4 IFG-SH steht einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche oder juristische Person gleich
soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.
Die erste Alternative meint die Fälle des sog. Verwaltungshelfers. Dieser unterstützt eine Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben
wird aber nicht selbständig tätig,
sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr. Die zweite Alternative bezieht sich auf sog. Beliehene,
die mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind. Sie bleiben statusmäßig Privatrechtssubjekte
können aber - funktionell - in begrenztem Umfang hoheitlich handeln und sind insoweit in die mittelbare Staatsverwaltung einbezogen. Die Beleihung muss - als Übetragung von Hoheitsrechten - durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen. Eine Beleihung der Schutzstation Wattenmeer e.V. ist jedoch nicht erfolgt. Insbesondere ist keine Übertragung der Verwaltungsaufgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NPG geschehen,
die nach § 7 Abs. 3 NPG i.V.m. LVwG grundsätzlich möglich wäre.
Eine solche Beleihung ist auch nicht in der Anerkennung der Schutzstation Wattenmeer e.V. als Naturschutzverband/verein gemäß § 51 LNatSchG/ § 60 BNatSchG zu sehen. Hierin liegt keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben. Naturschutz und Landschaftspflege sind öffentliche Aufgaben nach Maßgabe des §§ 1 und 2 BNatSchG und nach § 6 BNatSchG als solche von den Behörden zu erfüllen. Zwar wurde das objektivrechtliche Interesse durch die Vorschriften über die Mitwirkung von Vereinen in begrenztem Umfang subjektiviert. Jedoch werden die anerkannten Verbände (nur) als "außenstehende Anwälte der Natur" bezeichnet
mit der Folge,
dass sie nicht als Träger öffentlicher Belange anerkannt werden. Ein anerkannter Verband ist zwar in bestimmten Fällen zur Mitwirkung berechtigt
d.h. ihm ist in den in § 60 Abs. 2 BNatSchG bestimmten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Dies sind jedoch keine hoheitlichen Aufgaben,
die den Verbänden übertragen werden (und die sonst die Behörden wahrnehmen würden). Das Ziel der Verbandsmitwirkung besteht insbesondere in der Information der Behörden
im Beitrag zur Bewertung betroffener Belange und damit zu einem gerechten Interessenausgleich sowie in der Disziplinierung als Folge der Beteiligungslast. Die durch §§ 58 ff. BNatSchG/ § 51 LNatSchG eingeführte "Form der Öffentlichkeitsbeteiligung" will letztlich ein gewisses Gegengewicht gegenüber der Verwaltung herstellen und gerade nicht den Verbänden hoheitliche Aufgaben übertragen.
Bei den anerkannten Verbänden handlet es sich auch nicht um Verwaltungshelfer,
da sie durch ihre Mitwirkung an Verwaltungsverfahren nicht im Auftrag und nach Weisung einer Behörde tätig werden,
sondern vielmehr ein eigenes
ihnen verliehenes Recht wahrnehmen.
Aus diesen Gründen kann gegen die Schutzstation Wattenmeer e.V. kein Informationsanspruch nach dem IFG S-H geltend gemacht werden.
Viele Grüße
Dr. Antje Näckel
Ministerium für Umwelt
Naturschutz und Landwirtschaft des
Landes Schleswig Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel.: 0431-988-7051
Fax.: 0431-988-7027
antje.naeckel@munl.landsh.de
mein Kommentar:
Die Antwort ist gut,
leider hatte sie nicht das gewünschte Ergebnis. Aber als Erweiterung meines Wissens sehr nützlich. Man weiß ja nie
wozu man so etwas noch einmal gebrauchen kann.
Schauen wir mal
was die Staatsanwaltschaft ausgräbt.