Mittelalter in Solingen
Und schon wieder ein Fall für den Datenschutzbeauftragten

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Herr Trunk will wohl einfach nicht und stellt auf stur. Das ist nicht nett und deshalb werde ich jetzt wieder die Hilfe des Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen.


Die Landesbeauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit NRW
Postfach 20 04 44

40102 Düsseldorf

Bergheim,10.05.2006

Zu § 7 Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29.01.2006 hatte ich beim Oberbürgermeister der Stadt Solingen unter Berufung auf das IFG NRW angefragt, ob die Stadt Solingen in Zukunft Hahneköppenveranstaltungen untersagt, wenn hierfür vorher ein Tier getötet wird. Den Hintergrund meiner Anfrage bitte ich der Anlage 01 zu ent-nehmen. Am 25.02.2006 hatte ich an die Beantwortung erinnert. Am 02.03.2006 hat mir dann die Stadt Solingen mitgeteilt, dass sie wegen der „schwierigen rechtlichen Fallgestaltung“ meine Anfrage der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegt hätte und ich in Kürze weitere Nachricht erhalten würde.

Diese Mitteilung erfolgte jedoch nicht, so dass ich am 17.04.2006 die Stadt Solingen nochmals an die Angelegenheit erinnerte. Soviel zu der Aussage, ich erhielte in „in Kürze“ Antwort.

Am 19.04.2006 erhielt ich dann eine Email, deren Wortlaut ich der Anlage 02 zu entnehmen bitte. Am 20.04.2006 habe ich dann Herrn Trunk darauf hingewiesen, dass ich meine Anfrage nach dem IFG gestellt hätte und das Verwaltungsverfahrensgesetz hier nicht zum Zuge kommt. Gleichzeitig hatte ich um Übersendung der Stellungnahme der Bezirksregierung gebeten ( Anlage03).

Am 29.04.2006 habe ich dann die Stadt Solingen erneut erinnert (Anlage 04) und in Aussicht gestellt, dass ich selbst bei der Bezirksregierung nach fragen werde und dann aber auch eine Kopie meiner Anfrage sowohl dem Oberbürgermeister als auch Ihnen zusenden werde.

Darauf hin habe ich dann von Herrn Trunk heute eine Email folgenden Inhaltes erhalten:

„Guten Morgen Frau Kremer,
das Schreiben der Bezirksregierung enthält innerdienstliche Vermerke, so dass ich ich Sie bitte, es direkt bei der Bezirksregierung, Herrn Steinbacher, 0211 4752020 anzufordern.

Mit freundlichen Grüßen“

Ich bitte Sie nun um Mitteilung, ob die Weigerung der Stadt Solingen, mir die Stellungnahme der Bezirksregierung zu übersenden, ihre rechtliche Begründung in § 7 IFG NRW findet oder ob es sich um den unverschämten und dreisten Versuch handelt, Rechtsverweigerung durch zeitliches Taktieren zu betreiben. Es kann doch nicht angehen, dass Schriftstücke nur mit innerdienstlichen Vermerken „verziert“ werden müssen, um die Auskunft nach IFG zu verweigern. Auch bei Behörden ist es noch immer üblich, Aktenvermerke auf gesonderten Blättern zu verfassen. Im übrigen hat sich Herr Trunk noch nicht einmal über die Art der „innerdienstlichen Vermerke ausgelassen. Da wäre auch noch festzustellen, ob es sich hierbei nicht nur um gewöhnliche Eingangsstempel handelt, die Herr Trunk phantasievoll als innerdienstliche Vermerke bezeichnet, aber nun wirklich nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Kremer