Mittelalter in Solingen
Die Strafanzeige gegen alle Vereine

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Da sowohl die Stadt Solingen untätig bleiben will als auch die Vereine nicht einsichtig sind, mache ich meine Ankündigung wahr und stelle Strafanzeige. Versprochen ist versprochen:

Staatsanwaltschaft Wuppertal
Hofaue 23

Bergheim,02.07.2006

42103 Wuppertal


Strafanzeige wegen Verletzung des § 17 TierschG - Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund- und strafrechtliche Überprüfung der Verantwortlichen bei der Stadt Solingen

Sehr geehrte Damen und Herren,

lt. dem beigefügten Zeitungsartikel hat der Vockerter Heimat-und Hahneköpperverein auch dieses Jahr wieder sein Sommerfest gefeiert, wobei ein Teil der Veranstaltung darin besteht, dass mittels des Hahneköppens das sogenannte Kaiserpaar ermittelt wird. Dabei wird nicht eine Hahnattrappe, sondern ein echter Hahn geköpft.

Ich bitte, diesen Sachverhalt unter strafrechtlichen Aspekten zu überprüfen und dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Nicht jede Tötung zu angeblichen Ernährungszwecken ist gerechtfertigt. Erfolgt die Tötung bereits aus anderen Gründen rechtswidrig, so liegt kein vernünftiger Grund vor. (Klu-ge/Ort/Reckewell TierSchG § 17 Rn 166).


  2. Im vorliegenden Fall ist der Grund der Tötung nicht der Verzehr des Hahns. Der ist höchstens Nebenfolge (falls nicht reine Schutzbehauptung). Primärer Grund für die Tötung ist die Durchführung eines brutalen Unterhaltungsrituals, durch das das Tier zu einer Sache herabgewürdigt wird, was einen Verstoß nach Art. 20a GG und § 17 TierschG darstellt. Ist aber damit der eigentliche Grund der Tötung rechtswidrig bzw. gar verfassungswidrig, kann die Tötung nicht durch eine Nebenfolge (Verzehr) nachträglich legalisiert werden


  3. „Brauchtum“ genießt keinen grundrechtlichen Schutz, wohl aber der Tierschutz (Art 20 a GG). Brauchtum könnte höchstens nach Art. 2 GG geschützt sein. Es findet allerdings dort seine Grenzen, wo andere Gesetze dem entgegen stehen. Der Tierschutz hat seit 2002 Verfas-sungsrang und ist somit vorrangig vor dem „Brauchtum“.

    Der wesentliche Verfassungstext zu Art 20 a GG „der Staat schützt die Tiere“ impliziert, dass die Zufügung von Leiden oder Schaden durch Dritte abzuwehren ist, die Herbeiführung solcher Folgen durch den Staat sind zu unterlassen und es muß auch aktiv gehandelt werden, um eingetretene tierschutzrechtliche Mißstände zu beseitigen (vgl. Kluge/von Loeper TierschG Einführung Rn 104 a).

    Die Begründung der Verfassungsänderung gibt dies nur allzu deutlich vor:
    “Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit von insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen…“

    Einem Tier als Mitgeschöpf dann trotzdem in einem archaischen Ritual den Kopf abzuschlagen ist dann mit dem Tierschutzgesetz, das immerhin Verfassungsrang hat, nicht mehr vereinbar.

    Die Pflege des Brauchtums ist genauso gut und vollkommen problemlos auch mit einer Attrappe möglich. Brauchtum unterliegt zwangsläufig einem ständigen gesellschaftlichen Wandel und muß sich eben hier an die gesetzlichen Gegebenheiten anpassen.


  4. Ich darf Sie bitten, die strafrechtliche Überprüfung nicht nur bei dem vorgenannten Verein vorzunehmen, sondern bei allen Vereinen im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Solingen, die das Hahneköppen dieses Jahr bereits ohne Attrappe durchgeführt haben oder noch mit echten Hähnen durchzuführen gedenken. Um welche Vereine es sich dabei im einzelnen handelt, bitte ich bei der Stadt Solingen zu ermitteln.


  5. Die Stadt Solingen wurde in mehreren Schreiben von mir darauf aufmerksam gemacht, dass das Hahneköppen mit echten Tieren gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Gleichzeitig hatte ich die Stadt Solingen gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Hahneköppervereine Attrappen für ihre Veranstaltungen nehmen. Obwohl die Stadt Solingen verpflichtet wäre, den Schutz der Tiere aktiv sicher zustellen, hat sie es den Vereinen bisher auf freiwilliger Basis freigestellt, ob sie Attrappen verwenden oder nicht. Die Stadt Solingen hat durch Untätigkeit bewußt eine Verletzung des Tierschutzgesetzes billigend in Kauf genommen, anstatt entsprechende Verfügungen zu erlassen, die das Leben der Tiere geschützt hätten.

    Ich bitte um Überprüfung, inwieweit die Untätigkeit des Oberbürgermeisters und des Leiters des Ordnungsamtes strafrechtlich relevant ist.


  6. Mit freundlichen Grüßen
    Christina Kremer